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Meine wichtigsten Tätigkeitsbereiche

Erben

  • Ohne Testament (gesetzliches Erbrecht)

Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, regelt das Gesetz, wer welchen Teil seines Vermögens erbt. Darunter versteht man die gesetzliche Erbfolge.

  • Mit Testament

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann mit unserer Hilfe mit einem Testament bestimmen, wer nach seinem Tod

  • welchen Teil seines Vermögens bekommen soll (Erbseinsetzung);

  • welche Sachen aus seinem Vermögen erhalten soll (Vermächtnis).

Wer ein Testament errichtet hat, kann es jederzeit widerrufen.

  • Pflichtteil

Wenn im Testament Kinder oder Ehegatten nicht ausreichend bedacht sind, steht ihnen ein gesetzlicher Pflichtteil zu.

  • Erbvertrag

Ehegatten können mit unserer Hilfe einen Vertrag errichten, mit dem sie einander wechselseitig zu Erben einsetzen. Im Gegensatz zum Testament kann ein Ehegatte alleine diesen Erbvertrag nicht widerrufen oder abändern, sodass jeder Ehegatte darauf vertrauen kann, dass er erbt, wenn der andere Ehegatte stirbt.

  • Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht

Wer auf sein Erbrecht oder seinen Pflichtteil gegenüber einer Person, die noch lebt, verzichten möchte, kann mit ihr mit unserer Hilfe einen Erbverzichtsvertrag oder einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen.

  • Verlassenschaftsverfahren

Nach dem Tod eines Verstorbenen wird in einem eigenen Verfahren ermittelt,

  • wer sein Erbe wird und ob der Erbe unbeschränkt oder nur beschränkt bis zum Wert des Vermögens des Verstorbenen für dessen Schulden haftet,

  • wer welche Sachen vermacht bekommt,

  • wer pflichtteilsberechtigt ist.

Dieses Verfahren heißt „Verlassenschaftsverfahren“ und wird vom Notar für das Gericht abgewickelt.

Grundstücke, Häuser, Wohnungen

  • Schenken

Wer eine Immobilie – also meistens ein Grundstück (mit oder ohne Haus), einen Teil eines Grundstücks (mit oder ohne Haus) oder eine Eigentumswohnung – verschenken möchte, kann mit unserer Hilfe einen Schenkungsvertrag abschließen. Wir errichten nicht nur den Schenkungsvertrag selbst, sondern führen ihn auch (insbesondere beim Finanzamt und im Grundbuch) durch.

  • Übergeben

Wer eine Immobilie „verschenken“, darin aber z. B. weiterhin kostenlos wohnen oder sie weiterhin kostenlos nutzen möchte, kann mit unserer Hilfe einen Übergabsvertrag abschließen. Wir errichten nicht nur den Übergabsvertrag selbst, sondern führen ihn auch (insbesondere beim Finanzamt und im Grundbuch) durch.

  • Kaufen und Verkaufen

Wer eine Immobilie – also meistens ein Grundstück (mit oder ohne Haus), einen Teil eines Grundstücks (mit oder ohne Haus) oder eine Eigentumswohnung – kaufen oder verkaufen möchte, kann dies mit unserer Hilfe auf sichere Weise tun: Wir errichten nicht nur den Kaufvertrag selbst, sondern führen ihn auch (insbesondere beim Finanzamt und im Grundbuch) durch und übernehmen die treuhändige Kaufpreiszahlung: Der Käufer überweist den Kaufpreis nicht direkt an den Verkäufer, sondern (jedenfalls vor der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages) auf ein Treuhandkonto, das wir bei der Notartreuhandbank für jeden einzelnen Kaufvertrag extra eröffnen, und erst nach der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages zahlen wir den Kaufpreis an den Verkäufer aus. Allfällige Schulden des Verkäufers zahlen wir aus dem Kaufpreis zurück, damit der Käufer lastenfrei erwirbt.

  • Teilungspläne

Wer die Grenzen eines Grundstücks ändern möchte, weil er z. B.

  • von seinem Nachbarn eine Fläche erwirbt oder ihm eine Fläche überträgt, oder

  • sein Grundstück in zwei oder mehrere Grundstücke aufteilen möchte, 

braucht einen Teilungsplan, den wir für ihn im Grundbuch durchführen. Wir errichten alle dafür nötigen Urkunden und wickeln alle damit verbundenen Formalitäten (insbesondere bei der Gemeinde, beim Finanzamt und beim Grundbuchsgericht) ab.

  • Dienstbarkeiten (Servituten)

Wer einer bestimmten Person oder den jeweiligen Eigentümern eines bestimmten Grundstücks erlauben möchte, z. B. über sein Grundstück zu gehen und zu fahren oder Leitungen zu verlegen, kann mit unserer Hilfe einen Dienstbarkeitsvertrag abschließen. Wir errichten nicht nur den Dienstbarkeitsvertrag selbst, sondern führen ihn auch (insbesondere beim Finanzamt und im Grundbuch) durch.

Vertretung entscheidungsunfähiger

Erwachsener

Ein Erwachsener, der (z. B. wegen Alters, Krankheit oder Bewusstlosigkeit) geistig nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden, muss von einer anderen Person vertreten werden.

  • Vorsorgevollmacht

Mit unserer Hilfe kann jeder Erwachsener, der entscheidungsfähig ist, eine Vorsorgevollmacht errichten, in der er bestimmt, wer ihn im Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit vertreten soll. Er kann eine oder mehrere Personen bevollmächtigen. Der Vorteil der Vorsorgevollmacht gegenüber Erwachsenenvertretern besteht darin, dass der Bevollmächtige keiner gerichtlichen Aufsicht unterliegt und auch „Geschäfte des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes“ – also außertourliche, nicht alltägliche Angelegenheiten - selbständig abwickeln kann.

  • Gewählter Erwachsenenvertreter

Wer keine Vorsorgevollmacht mehr errichten kann, weil er nicht mehr entscheidungsfähig ist, aber dafür noch ausreichend orientiert ist, kann mit unserer Hilfe eine Person seiner Wahl zu seinem Erwachsenenvertreter bestimmen.

  • Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Einen Erwachsenen, der nicht mehr entscheidungsfähig ist und der weder eine Vorsorgevollmacht errichtet, noch einen Erwachsenenvertreter ausgewählt hat, kann einer seiner nahen Angehörigen vertreten, wenn sich dieser an mich wendet, damit wir ihn als „gesetzlichen Erwachsenenvertreter“ registrieren.

Patientenverfügung

Wer nicht möchte, dass er bestimmten medizinischen Behandlungen unterzogen wird, kann diese (für den Fall, dass er selbst nicht mehr entscheiden kann) mit unserer Hilfe ablehnen.

Adoption

Wer eine andere Person an Kindes statt annehmen will, kann (sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen) mit unserer Hilfe einen Adoptionsvertrag abschließen, für den wir sodann die zu seiner Gültigkeit erforderliche, gerichtliche Bewilligung einholen.

Ehevertrag

Ehegatten können mit unserer Hilfe regeln, wie ihr Vermögen im Fall der Scheidung ihrer Ehe aufgeteilt werden soll und ob ein Ehegatte dem anderen nach Scheidung ihrer Ehe Unterhalt zahlen muss.

Lebensgefährten

Wenn Lebensgefährten gemeinsam z. B. ein Haus bauen oder sanieren, kann es sein, dass im Falle ihrer Trennung nicht klar ist, wem was gehört. Um einen Streit zu vermeiden, können sie jederzeit mit unserer Hilfe einen Vertrag abschließen, in dem sie regeln, wer in welchem Fall was erhält und was tun muss.

Unternehmensrecht

  • Einzelunternehmer, Eingetragenes Unternehmen (e.U.)

Wer (ohne eine Gesellschaft zu gründen) z. B. einen Gewerbebetrieb eröffnet, ist Einzelunternehmer. Bevor er eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss er sein Gewerbe anmelden – das können wir für ihn übernehmen. Wenn er möchte, können wir sein Unternehmen auch ins Firmenbuch eintragen, damit seine Geschäftspartner dort nachsehen und sich davon überzeugen können, dass tatsächlich er der Inhaber des Unternehmens und damit berechtigt ist, für dieses Unternehmen Entscheidungen zu treffen und dieses zu vertreten.

  • Offene Gesellschaft (OG)

Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen wollen, in dem sie alle persönlich mitarbeiten und für dessen Schulden sie mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt haften wollen, können sie mit unserer Hilfe eine Offene Gesellschaft gründen. Wir errichten nicht nur den Gesellschaftsvertrag, sondern auch alle weiteren Urkunden, die zur Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch erforderlich sind, und übernehmen die Firmenbucheintragung und – wenn gewünscht – auch die Anmeldung des Gewerbes der Gesellschaft. Auch alle Änderungen, die eine OG betreffen, wickeln wir gerne ab.

  • Kommanditgesellschaft (KG)

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen wollen, in dem zumindest ein Gesellschafter persönlich mitarbeiten und mit seinem ganzen Vermögen unbeschränkt für Schulden des Unternehmens haften will, während zumindest ein anderer Gesellschafter nur Vermögen einbringen, in der Regel aber nicht persönlich mitarbeiten und für Schulden des Unternehmens nur bis zum Wert des von ihm eingebrachten Vermögens haften will, heißt Kommanditgesellschaft. Wir errichten nicht nur den Gesellschaftsvertrag, sondern auch alle weiteren Urkunden, die zur Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch erforderlich sind, und übernehmen die Firmenbucheintragung und – wenn gewünscht – auch die Anmeldung des Gewerbes der Gesellschaft. Auch alle Änderungen, die eine KG betreffen, wickeln wir gerne ab.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Wenn zumindest eine Person ein Unternehmen gründen will, in das sie Vermögen einbringen will, während sie für Schulden des Unternehmens nur bis zum Wert des von ihr eingebrachten Vermögens haften will, kann sie mit unserer Hilfe eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Wir errichten nicht nur den Gesellschaftsvertrag, sondern auch alle weiteren Urkunden, die zur Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch erforderlich sind, und übernehmen die Firmenbucheintragung und – wenn gewünscht – auch die Anmeldung des Gewerbes der Gesellschaft. Auch alle Änderungen, die eine GmbH betreffen, wickeln wir gerne ab.

Beglaubigungen

  • Unterschriftsbeglaubigungen

Wer einen Nachweis dafür braucht, dass wirklich er oder sie selbst (und niemand anderer) auf einem Schriftstück unterschrieben hat, kann seine Unterschrift vor uns leisten und wir bestätigen deren Echtheit.

  • Beglaubigte Kopie

Wer eine Bestätigung dafür braucht, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt, bekommt sie bei uns.

Russischsprachige Urkunden

Da Notar Mag. Michael Müllner auch allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die russische Sprache ist, sind all unsere Tätigkeiten auch auf Russisch möglich: Sowohl alle Besprechungen können auf Russisch erfolgen, als auch alle zu errichtenden Urkunden können in russischer Sprache errichtet werden. Verträge müssen also nicht zuerst auf Deutsch errichtet und anschließend ins Russische übersetzt werden, sondern können von vornherein auf Russisch verfasst werden. Selbstverständlich holen wir auch alle Apostillen und Überbeglaubigungen ein, die erforderlich sind, damit unsere Urkunden im Ausland gültig sind.

Kontakt

Adresse

Bahnhofstraße 4
3830 Waidhofen an der Thaya

Telefon 

02842 / 523 96

Fax

02842 / 523 96-30

Email 

Öffnungszeiten 

Montag–Freitag
08:00–12:00 Uhr, 13:00–16:45 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
sowie an meinen Amtstagen in Dobersberg und Vitis.
Hausbesuche gerne möglich.

© 2025 Mag. Michael Müllner

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